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   OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,4580
OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04 (https://dejure.org/2006,4580)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11.01.2006 - 7 U 169/04 (https://dejure.org/2006,4580)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 11. Januar 2006 - 7 U 169/04 (https://dejure.org/2006,4580)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 4 Abs 1 Nr 6 Buchst b AHB
    Betriebshaftpflichtversicherung: Risikoausschluss für Schäden an fremden Sachen infolge einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers

  • IWW
  • Judicialis

    AHB § 4 I Nr. 6

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AHB § 4 I Nr. 6 b
    Reichweite des Risikoausschlusses nach § 4 I Nr. 6 b AHB

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AHB § 4 Abs. 1 Nr. 6
    Zum Deckungsausschluss nach § 4 I Nr. 6 AHB wenn Schäden an fremden Sachen durch die Ausübung gewerblicher oder beruflicher Tätigkeit verursacht wurden - Zum Deckungsausschluss nach § 4 I Nr. 6 AHB bei Schäden an fremden unbeweglichen Sachen

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Deckungsausschluss erfasst nur Schäden an fremden Sachen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Umfang des Haftungsausschlusses nach § 4 Abs. 1 Nr. 6 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB)

Besprechungen u.ä. (2)

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebshaftpflichtversicherung - Ausschlussklauseln: Was genau wird vonder "beruflichen Tätigkeit" des VN erfasst?

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Betriebshaftpflichtversicherung: Reichweite der Ausschlüsse (IBR 2007, 104)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2007, 640
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.03.1970 - IV ZR 650/68

    Schadenfeuer - Betriebshaftpflichtversicherung - Tätigkeitsklausel

    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04
    Sie waren nicht Teile einer unbeweglichen Sache, auf die eingewirkt werden sollte (vgl. auch BGH VersR 1970, 609; OLG Hamm VersR 1971, 261; OLG Köln ZFS 1988, 88; LG Düsseldorf ZFS 1989, 173).

    Bei Schweißarbeiten ist auch weder das dem Funkenflug ausgesetzte Stroh noch das dadurch in Brand gesetzte Haus Ausschlussobjekt (vgl. BGH VersR 1970, 609 sowie Späte a.a.O. § 4 Rdn. 141 mit zahlreichen weiteren Beispielen. Eine in Kauf genommene Einwirkung der für eine Brandentstehung geeigneten Schweißarbeiten kann auch nicht mit der Begründung in Anspruch genommen werden, dass eine räumliche Nähe leicht entzündbarer Stoffe zu der Bearbeitung der Dachfolie bestand. Hiervon könnte nur ausgegangen werden, wenn aufgrund der bestehenden räumlichen Nähe eine Gefährdung weiterer unbeweglicher Teile des Hauses bestand, was vorliegend nicht der Fall ist (vgl. Späte a.a.O. § 4 Rdn. 141).

  • OLG Köln, 05.03.1987 - 5 U 224/86
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04
    Die als Bearbeitungsschadensklausel zu verstehende Risikoausschlussklausel trägt dem Gedanken Rechnung, dass der Versicherungsnehmer durch unmittelbares Bearbeiten bestimmter Sachen diese in erhöhtem Maße der Gefahr einer Beschädigung aussetzt (vgl. auch OLG Köln NJW-RR 1987, 1052 (1053).
  • OLG Hamm, 14.10.1970 - 20 U 122/70
    Auszug aus OLG Frankfurt, 11.01.2006 - 7 U 169/04
    Sie waren nicht Teile einer unbeweglichen Sache, auf die eingewirkt werden sollte (vgl. auch BGH VersR 1970, 609; OLG Hamm VersR 1971, 261; OLG Köln ZFS 1988, 88; LG Düsseldorf ZFS 1989, 173).
  • LG Dortmund, 14.12.2006 - 2 O 23/06

    Betriebshaftpflichtversicherung: Bearbeitungsschaden

    Hieran gemessen kann eine Beschädigung der Kirchenorgel durch zwangsläufige Einwirkung (vgl. zu diesem Kriterium auch OLG Frankfurt/Main, NJOZ 2006, 4165, 4166) des klägerischen Gewerkes auf diese im Sinne des Risikoausschlusses bei dessen verständiger Auslegung nicht festgestellt werden, ohne dass es hierfür der Aufklärung bedurfte, ob der Kläger - wie die Beklagte behauptet - die Orgel zur Durchführung seines Auftrages zwangsläufig betreten musste.
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